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Was bedeutet Mutterschutz?

Viele werdende Mütter sind berufstätig und möchten nach der Babypause wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Die Schwangerschaft ist eine aufregende Zeit und mit vielen Vorbereitungen sowie organisatorischen Tätigkeiten verbunden. Um die werdende Mutter und das zu erwartende Kind, aber auch die Mutter nach der Entbindung vor gesundheitlichen Gefahren zu schützen und ihr Sicherheit zu bieten, hat der Gesetzgeber mit dem Mutterschutz wichtige Vorkehrungen getroffen.

Die Schwangerschaft stellt für viele berufstätige Frauen eine Art Ausnahmezustand dar. Bei verschiedenen Tätigkeiten besteht die Gefahr einer Frühgeburt. Die Frauen können daher nicht mehr alle Tätigkeiten ausüben. Auch in den ersten Monaten nach der Geburt bedürfen die jungen Mütter besonderen Schutz. Das betrifft auch die Sicherheit des Arbeitsplatzes und die Frage des Einkommens. Mit dem Mutterschutzgesetz hat der Gesetzgeber die gesetzliche Grundlage im Arbeitsrecht geschaffen. Gefragt ist nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch die werdende Mutter. Sie muss den Arbeitgeber rechtzeitig über die Schwangerschaft informieren.

Mutterschutz – was ist das?

Der Gesetzgeber sieht mit dem Mutterschutz einen speziellen Schutz für schwangere Frauen und stillende Mütter im Beschäftigungsverhältnis vor. Mütter und ihre Kinder werden vor und nach der Geburt geschützt.

Mutterschutz betrifft:

  • Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und nach der Geburt
  • Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
  • Beschäftigungsverbot für die Frauen vor und nach der Geburt
  • Sicherung des Einkommens für die Zeit des Beschäftigungsverbots

Wie läuft Mutterschutz ab?

Damit werdende Mütter rechtzeitig vom Mutterschutz profitieren, benötigen sie ein Attest über ein Beschäftigungsverbot, das sie dem Arbeitgeber vorlegen. Das Attest bestätigt, dass diese Frauen über einen festgelegten Zeitraum nicht arbeiten dürfen. Gesetzliche Grundlage für den Mutterschutz am Arbeitsplatz ist das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Mit den darin enthaltenen Paragrafen und Verordnungen sollen Frauen in der Schwangerschaft und in den ersten Monaten nach der Entbindung im Arbeitsleben abgesichert werden.

Schwangere Frauen können mit ihrem Arzt alle wichtigen Details am Arbeitsplatz besprechen, beispielsweise körperliche Anstrengungen und verschiedene Gefahren. Der Arzt entscheidet, ob ein Beschäftigungsverbot notwendig ist. Er stellt ein Attest aus.

Um tatsächlich vom Mutterschutz zu profitieren, muss die werdende Mutter ihren Arbeitgeber informieren. Das Mutterschutzgesetz regelt in Paragraf 15 die Meldepflicht für die werdende Mutter. Die schwangere Frau sollte den Arbeitgeber informieren, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist und die Schwangerschaft bestätigt wurde. Der Arbeitgeber kann dann rechtzeitig reagieren und die entsprechenden Vorkehrungen treffen. Er muss der Frau während des Mutterschutzes gegebenenfalls einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen.

Tipp: Das Mutterschutzgesetz gilt auch für Bewerberinnen für einen Arbeitsplatz. Bewerberinnen müssen noch nicht darauf hinweisen, dass sie schwanger sind. Hat sich ein Arbeitgeber für eine schwangere Bewerberin entschieden, muss diese Bewerberin ihren potenziellen Arbeitgeber nicht vor der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags informieren.

Bestätigung des Mutterschutzes

Die erste Anlaufstelle für schwangere Frauen, um sich die Schwangerschaft bestätigen zu lassen, ist der Frauenarzt. Er stellt einen Mutterpass aus, in dem der voraussichtliche Geburtstermin eingetragen ist. Besteht am Arbeitsplatz Gefahr für die Gesundheit der Frau, stellt der Arzt zusätzlich ein Attest für ein Beschäftigungsverbot aus. Der Arbeitgeber darf die Information über die Schwangerschaft nicht an Dritte weitergeben.

Tipp: Es reicht oft aus, den Arbeitgeber mündlich über die Schwangerschaft zu informieren oder den Mutterpass vorzulegen. Bei einem Beschäftigungsverbot müssen Arbeitnehmerinnen ein Attest vorlegen. Verlangt der Arbeitgeber aber eine ärztliche Bescheinigung, da ihm die mündliche Information nicht ausreicht, muss er die Kosten dafür selbst tragen.

Frauen, für die der Mutterschutz gilt

Der Mutterschutz gilt für schwangere Frauen und stillende Mütter, unabhängig davon, ob sie in Vollzeit oder in Teilzeit arbeiten. Er gilt auch für Frauen, die sich noch in der Berufsausbildung befinden. Auch Frauen mit Minijob genießen Mutterschutz.

Für Frauen in bestimmten Beschäftigungsverhältnissen gelten beim Mutterschutz Einschränkungen:

  • Frauen in der Probezeit sind leichter kündbar, nicht aber während der Schwangerschaft.
  • Für Frauen im befristeten Arbeitsverhältnis gilt der Mutterschutz nur für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
  • Mutterschutz für Schülerinnen und Studentinnen gilt, wenn sie ein Pflichtpraktikum absolvieren oder Schule oder Hochschule Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildung vorschreiben.
  • Arbeitnehmerähnlich beschäftigte Frauen sind selbstständig tätig, aber von einem Arbeitgeber wirtschaftlich abhängig und nicht in den Betriebsablauf integriert. Auch sie können Mutterschutz genießen.
  • Richterinnen, Beamte und Soldatinnen sind durch das Beamtenrecht geschützt, das auch Regelungen für den Mutterschutz enthält. Für Soldatinnen gilt eine spezielle Mutterschutzverordnung.

Der Mutterschutz gilt nicht für Frauen, die freiberuflich oder selbstständig tätig sind.

Dauer des Mutterschutzes

Der Mutterschutz gilt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und acht Wochen nach der Geburt. Er dauert also insgesamt 14 Wochen. Für diese Zeit gilt ein Beschäftigungsverbot.

Wird das Kind vor dem errechneten Termin geboren, erstreckt sich der Mutterschutz auch dann über 14 Wochen. Er verlängert sich dann nach der Geburt des Kindes um die Anzahl der Tage, die das Kind vor dem errechneten Termin das Licht der Welt erblickt hat. Wurde ein Kind eine Woche vor dem errechneten Termin geboren, gilt der Mutterschutz für neun Wochen nach der Geburt.

Wurde das Kind vor dem errechneten Termin geboren und handelt es sich im medizinischen Sinne um eine Frühgeburt, verlängert sich der Mutterschutz auf zwölf Wochen nach der Geburt. Ein Mutterschutz von zwölf Wochen nach der Geburt gilt auch bei einer Mehrlingsgeburt oder bei einem Kind mit Behinderung. Wird das Kind erst nach dem errechneten Geburtstermin geboren, gilt nach der Geburt ein Mutterschutz von acht Wochen.

Bezahlung während des Mutterschutzes

Gilt für eine schwangere Frau bereits vor dem gesetzlichen Mutterschutz ein Beschäftigungsverbot, hat sie während des Beschäftigungsverbots Anspruch auf Lohn oder Gehalt. Berechnungsgrundlage sind die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor der Schwangerschaft.

Während des gesetzlichen Mutterschutzes erhält die Frau Mutterschaftsgeld. Es entspricht dem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt das Mutterschaftsgeld. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss. Frauen müssen dazu einen Antrag bei der Krankenkasse stellen.

Mutterschutz und Elternzeit

Der Mutterschutz ist nicht Teil der Elternzeit. Er geht auch nicht automatisch in die Elternzeit über. Nach der Geburt genießt die Frau automatisch acht Wochen Mutterschutz. Erst im Anschluss an den Mutterschutz kann die Frau in die Elternzeit gehen.

Die Elternzeit dient der Betreuung des Kindes und kann nicht nur von der Mutter, sondern auch vom Vater beansprucht werden. Während der Elternzeit besteht Anspruch auf Elterngeld, das bei der Elterngeldstelle beantragt wird, die für den Wohnort zuständig ist.


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