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Unterhalt – Selbstbehalt: auf Heller und Pfennig

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Der Anspruch auf Unterhaltszuschuss war bisher auf 72 Monate begrenzt und wurde höchstens bis zum 12. Lebensjahr gezahlt. Ab dem 01.07.2017 fallen diese Einschränkungen weg. Unterhaltsvorschuss gibt es ab jetzt bis zum 18. Lebensjahr.

Einen Anspruch haben alle Kinder, beziehungsweise der betreuende Elternteil – meist die Mutter, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil, meist der Vater, keinen oder zu geringen Unterhalt zahlt. Des Weiteren muss der betreuende Elternteil alleinerziehend sein.

Auch muss der alleinerziehende Elternteil ein eigenes Einkommen von mindestens 600 € brutto verdienen. Alleinerziehende, die Hartz-IV-Leistungen erhalten, müssen den Unterhaltsvorschuss damit verrechnen. „Wir begrüßen es, weil berufstätige Elternteile und deren Kinder aus der Armut geholt werden“, erklärt der ISUV-Vorsitzende Ralph Gurk.

Höhe des Zuschusses

Vorausgesetzt wird, dass der betreuende Elternteil ledig, verwitwet oder geschieden ist bzw. dauernd getrennt lebt und tatsächlich auch „allein“ lebt. Die Höhe hängt nur vom Alter des Kindes ab. Grundsätzlich wird als Unterhaltsvorschuss der Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergeldes bezahlt, dies sind für Kinder bis zum 6. Geburtstag 342 € ./. 192 € = 150 €, für Kinder bis zum 12. Geburtstag 393 € ./. 192 € = 201 €, sowie für Kinder bis zum 18. Geburtstag 460 € ./. 192 € = 268 €.

Was sollen Unterhaltsberechtigte jetzt tun?

Der Unterhaltsvorschuss wird nur ab dem Monat bezahlt, ab dem der Antrag gestellt wurde. „Berechtigte – insbesondere „Neuberechtigte“ – sollten spätestens im Juli den Antrag bei der Unterhaltsvorschusskasse stellen. Es gibt Jugendämter, die auch jetzt schon die Anträge annehmen. In jedem Fall jetzt schon sich mit den Formularen vertraut machen. Der Ansturm im Juli wird überall sehr groß sein“, hebt ISUV-Pressesprecher Josef Linsler hervor.

Wer Umgang verweigert, bekommt auch Unterhaltsvorschuss?

Eine häufige Frage von Vätern: Was ist bei Umgangsverweigerung? ISUV-Anwalt Simon Heinzel stellt klar: „Unterhaltsberechtigt ist das Kind, Unterhaltsvorschuss wird für Kinder geleistet. Eine Umgangsverweigerung der Mutter spielt daher keine Rolle, zudem sind die Themen Umgang und Unterhalt grundsätzlich auseinanderzuhalten.“

Eine Mutter fragt: „Der Vater verdient 1480 EURO netto im Monat. Er ist unterhaltspflichtig für unsere zwei Kinder, eines ist 5 Jahre, das andere 13 Jahre. Welchen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss habe ich?“

„Der Unterhaltsvorschussanspruch kann auch in Teilbeträgen gewährt werden, wenn der Unterhaltspflichtige den vollen Unterhalt nicht leisten kann. Der Vater ist nur für 400 € leistungsfähig, denn 1080 € Selbstbehalt müssen ihm bleiben. Der Mindestunterhalt der Kinder nach Abzug des hälftigen Kindergeldes beträgt 246 € (5 Jahre) und 364 € (13 Jahre), dies sind in der Summe 610 €, der Vater ist jedoch nur für 400 € leistungsfähig. Die Unterhaltsvorschusskasse übernimmt dann den Restbetrag aufgrund Quotenberechnung. Für das 5-jährige Kind sind das 84 € und für das 13-jährige Kind 126 €. Das ist der Anspruch beider Kinder auf „aufstockenden“ Unterhaltsvorschuss“, erklärt ISUV-Anwalt Simon Heinzel, Fachanwalt für Familienrecht.

Welchen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat die Mutter, wenn der Vater nur ein Kind im Alter von 12 Jahren hat und ebenso 1480 EURO verdient?

„Bei einem Verdienst von 1480 € netto beträgt der Mindestunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle 460 €. Davon wird wiederum das hälftige Kindergeld 96 € abgezogen. Somit sind 364 € zu zahlen. Es besteht also kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.“ (Heinzel)

Was muss dem Unterhaltspflichtigen bleiben?

Der Selbstbehalt darf in der Regel nicht unterschritten werden. Der Selbstbehalt – 1080 EURO – muss jedem berufstätigen Unterhaltszahler bleiben. „Das ist zu wenig, wenn man bedenkt, dass ein Alimentenzahler in Kinder investiert, die später dem Staat im Schnitt 77 000 EURO Gewinn bringen. Hier besteht seit Jahren ein Gerechtigkeitsproblem. Mal sehen, ob sich der SPD-Kanzlerkandidat Martin Schulz an dieses Gerechtigkeitslag traut“, fragt sich ISUV-Pressesprecher Linsler.

ISUV – Kompetenz im Familienrecht seit über 40 Jahren

Der ISUV vertritt als größte deutsche und überparteiliche Solidargemeinschaft die Interessen von Bürgern, die von Trennung, Scheidung und den damit zusammenhängenden Fragen und Problemen betroffen sind. ISUV ist unabhängig, bundesweit organisiert und als gemeinnützige Organisation anerkannt.

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