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Begleiteter Umgang bei Trennung und Scheidung

Gar nicht selten versucht ein Elternteil nach Trennung und Scheidung dem anderen die Kinder zu entziehen, indem er sie einseitig auf seine Seite zieht und ihnen den Umgang verweigert. Auch familiäre Probleme, wie Sucht, psychische Erkrankungen, Gewalt, Missbrauch und Überforderung können reguläre Umgangskontakte erschweren.

In Problemlagen ist begleiteter Umgang erforderlich damit der Kontakt nicht vollständig reißt

Ist der Kontakt zwischen einem Elternteil oder beiden Eltern – beispielsweise bei Inobhutnahmen – gerissen, so dient begleiteter Umgang dazu, den Kontakt wieder anzubahnen. So sinnvoll begleiteter Umgang ist, es gibt Defizite bei Betroffenen und Einrichtungen. Es gibt Situationen bei Inobhutnahmen, bei Trennung und Scheidung, da wird der Umgang zu einem oder beiden Eltern unterbrochen, eingeschränkt oder wurde gar von Anfang an verhindert.

In all diesen Fällen kann der begleitete Umgang zwischen Kind und den Eltern beziehungsweise zum entsorgten Elternteil eine Brücke sein. „Das Familienministerium hat das schon vor Jahren erkannt und dazu ’Deutsche Standards zum begleiteten Umgang’ herausgegeben. Um diese Standards umzusetzen muss auch eine entsprechende Infrastruktur geschaffen werden“, fordert der ISUV-Vorsitzende, Rechtsanwalt Klaus Zimmer. Auch der Deutsche Familiengerichtstag hat sich bezüglich Umgang für eine „verbesserte Infrastruktur“ ausgesprochen.

Begleiteter Umgang ist teilweise die einzige Möglichkeit Kontakt zum Kind zu halten bzw. zu bekommen. Nach Inobhutnahmen kann der Kontakt zum Kind nur aufrechterhalten werden über begleiteten Umgang. Bei Umgangsverweigerung kann Kontakt zum Kind nur wieder aufgebaut werden über begleiteten Umgang. Väter nichtehelicher Kinder, die von der Mutter schon vor der Geburt entsorgt wurden, können nur über begleiteten Umgang mit einem Kleinkind Kontakt anbahnen. Zum begleiteten Umgang kann allerdings niemand gezwungen werden.

Manche Elternteile lehnen begleiteten Umgang ab

Sie empfinden dies als Demütigung oder als ungerechtfertigten Eingriff in ihr Sorgerecht ab. Dies ist verständlich, denn begleiteter Umgang und die Umstände, die dazu führen sind nahezu immer bedrückend und konfliktbeladen. Betroffenen rät ISUV dennoch: Schnell einen Antrag beim Familiengericht auf begleiteten Umgang stellen, gleichzeitig beim Jugendamt vorstellig werden.

Beim Umgang sich ausschließlich auf das Kind konzentrieren, nicht auf den Partner, mit dem man zerstritten ist. „Es ist wichtig begleiteten Umgang positiv zu sehen und sich darauf einzulassen. Es ist wichtig, begleiteten Umgang als eine Brücke zu unbegleiteten Umgang zu verfolgen, als eine Brücke zu einer erweiterten Umgangsregelung und somit zu mehr Kontakt zum Kind“, stellt ISUV-Pressesprecher Josef Linsler fest.

Ein heftiger Streitpunkt ist oft bei Betroffenen die „Begleiterin“ beziehungsweise der „Begleiter“, schließlich berichtet er dem Jugendamt über den Umgangskontakt. Dort wird dann jeweils auch über den weiteren Fortgang des Umgangs quasi entschieden. „Wer immer auch Begleiter/in ist, sie/er sollte zumindest genderneutral sein und den Satz verinnerlicht haben: Kinder brauchen Vater und Mutter – auch nach Trennung und Scheidung“, meint Pressesprecher Linsler.

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