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Schwanger – und was jetzt?
Unser Guide für die nächsten 365 Tage im Job. Für Sie beginnt jetzt eine turbulente Zeit und vermutlich schwirren Ihnen tausend Fragen im Kopf herum. Von Mutterschutzfristen, Kindergeldansprüchen und Erziehungszeit haben Sie sicher schon gehört oder es bei Kolleginnen erlebt – aber wenn es einen selbst trifft, sind diese Begriffe doch irgendwie verblüffend schwammig. Die wichtigsten Punkte haben wir für Sie zusammengefasst.
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Wann müssen Sie Ihren Arbeitgeber von der Schwangerschaft informieren?
Grundsätzlich gibt es keine bestimmte Frist, in der Sie Ihren Arbeitgeber von der Schwangerschaft in Kenntnis setzen müssen. Allerdings empfiehlt es sich schon aus Gründen der Fairness, das Gespräch nicht ewig vor sich herzuschieben. Schließlich muss Ihr Chef oder Ihre Chefin für Sie nach Ersatz suchen. Und auch wenn Sie es eigentlich erst Ihrer Lieblingskollegin erzählen möchten: Ihr Vorgesetzter sollte möglichst der erste in der Firma sein, der von Ihrer Schwangerschaft erfährt.
Die meisten Frauen warten die ersten 12 Wochen ab, weil dann die Schwangerschaft sehr sicher ist. Wichtig für Ihren Chef sind unter anderem der errechnete Geburtstermin, der Beginn der Mutterschutzfrist und Dein restlicher Urlaubsanspruch. Meist reicht es, wenn Sie eine Kopie des Mutterpasses einreichen. Es kann aber auch sein, dass Ihr Chef ein Schwangerschaftsattest sehen möchte.
Für Frauen mit Risikojobs – wie etwa Berufe die den Umgang mit Chemikalien oder Schichtarbeit erfordern, Jobs auf der Baustelle oder im Laden – kann es günstig sein, den Arbeitgeber so früh wie möglich zu informieren. Denn ab dem Zeitpunkt, ab dem Ihr Chef oder Ihre Chefin Bescheid weiß, müssen die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes eingehalten werden.
Mutterschutz – wann und wie lange?
Die Regelungen des Mutterschutzes sind dazu da, Sie und das Leben Ihres ungeborenen Kindes zu schützen. Er gilt für Sie ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie Ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert haben. Die gesetzlichen Regelungen umfassen Beschäftigungsverbote, einen besonderen Kündigungsschutz und legen ganz genau fest, welche Arbeiten eine Schwangere noch verrichten darf (z.B. keine Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr oder mit giftigen Stoffen). Gehören Sie zu den Frauen, die von diesen Verboten betroffen sind, muss Ihr Chef Ihnen eine andere Aufgabe bei gleicher Bezahlung zuweisen oder Sie vom Job freistellen.
Ausnahmeregelungen vom Mutterschutz gibt es unter anderen für Landwirtinnen, Künstlerinnen, Kellnerinnen, Hotelangestellte u.v.m. Aber auch eine fitte Schwangere kann auf einige Rechte freiwillig verzichten. Dafür ist die Zustimmung des Betriebsrats (sofern es einen gibt) bzw. von der zuständigen Aufsichtsbehörde notwendig.
Die Mutterschutzfrist umfasst den Zeitraum von 6 Wochen vor der Geburt bis 8 Wochen nach der Entbindung – also insgesamt 14 Wochen. Kommt ein Baby zu früh, verlängert sich die Frist entsprechend hinten raus im Anschluss an die Geburt. Grundsätzlich gilt während dieser Zeit ein Beschäftigungsverbot, abgesehen von dieser Ausnahme: eine Schwangere darf bis zum letzten Tag vor der Geburt arbeiten gehen – allerdings nur wenn sie es ausdrücklich möchte.
Für selbstständige, freiberuflich tätige und studierende Schwangere oder schwangere Geschäftsführerinnen gilt das Mutterschutzgesetz übrigens nicht. Auch bei Beamtinnen greifen andere Regelungen nach Beamtenrecht.
Wer zahlt wann Mutterschaftsgeld?
Während der Mutterschutzfrist erhalten angestellte Schwangere bzw. frisch gebackene Mütter unter bestimmten Voraussetzungen anstelle ihres Einkommens Mutterschaftsgeld. Beispielsweise müssen Sie dafür Anspruch auf Krankentagegeld haben und in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Wie viel Mutterschaftsgeld Sie bekommen hängt davon ab, ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind. Gesetzlich Versicherte können etwa mit ihrem Nettoverdienst (Durchschnitt der letzten 3 Monate) rechnen. Einen Teil davon übernimmt die Krankenkasse, den Rest muss der Arbeitgeber zuzahlen. Angestellte privat versicherte Schwangere erhalten meist etwas weniger als ihren Nettoverdienst, weil viele private Krankenkassen kein Mutterschaftsgeld zahlen. Sie können aber einmalig beim Bundesverischerungsamt Mutterschaftsgeld beantragen.
Ob Sie als Selbstständige Mutterschaftsgeld erhalten, hängt von der Wahl Ihrer Krankenkasse ab. Sind Sie freiwillig gesetzlich versichert und haben Anspruch auf Krankentagegeld, steht Ihnen u.U. Mutterschaftsgeld in Höhe Ihrer letzten Nettobezüge zu. Sind Sie allerdings privatversichert, haben Sie leider keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Der finanzielle Verlust sollte allerdings nicht allzu groß ausfallen. Schwangere Selbstständige erhalten nämlich Elterngeld gleich nach der Geburt. So musst Du aus Mutterschutzsicht maximal die letzten 6 Wochen vor der Geburt ausgleichen.
Infos rund ums Elterngeld, Elternzeit und Kindergeld!
Das Elterngeld soll Ihnen helfen finanziell über die Runden zu kommen, wenn Sie (oder auch Ihr Partner oder Beide) nach der Geburt zu Hause bleiben, um sich um das Baby zu kümmern. Es ist eine staatliche Leistung und wird an Väter und Mütter für maximal 14 Monate gezahlt. Die Höhe des Elterngeldes hängt vom durchschnittlichen Einkommen der letzten 12 Monate vor Geburt des Kindes ab. Es gibt mindestens 300 Euro und maximal 1.800 Euro, meist liegt der Betrag aber bei etwa 65 Prozent des Nettoverdienstes als Daumenwert. Bei Selbstständigen wird der Gewinn nach Abzug der Steuern zur Berechnung des Elterngeldes herangezogen. Grundlage ist i.d.R. der letzte Steuerbescheid. Um Elterngeld zu erhalten, müssen Sie oder muss eben Ihr Partner einen Antrag bei der zuständigen Elterngeldstelle einreichen.
Elternzeit und Elterngeld wird meist in einem Atemzug genannt, hat aber unmittelbar miteinander nichts zu tun. Elternzeit ist genau genommen ein unbezahlter Zeitraum nach der Geburt eines Kindes, in dem man von der Arbeit freigestellt wird. Bis zu 3 Jahre Auszeit vom Job können sowohl Mütter als auch Väter nehmen – mit Unterbrechung sogar bis zum 8. Lebensjahr ihres Kindes. Allerdings gibt es bestimmte Regularien einzuhalten. So muss der Arbeitgeber spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit darüber informiert werden, dass man Elternzeit nehmen möchte. Wer also direkt im Anschluss an die Mutterschutzfrist Elternzeit nehmen will, muss spätestens eine Woche nach der Geburt in der Firma Bescheid sagen. Wichtig ist sich gleich festzulegen, wann genau und wie lange innerhalb der nächsten 2 Jahre Elternzeit geplant ist. Wenn Dein Arbeitgeber nichts dagegen hat, können Sie Ihre Elternzeit auch unterbrechen und den Rest-Anspruch für einen späteren Zeitpunkt aufheben – etwa wenn Ihr Kind eingeschult wird.
Eine weitere staatliche Leistung ist das Kindergeld. Es wird einkommensunabhängig gezahlt und zwar ab Geburt des Kindes mindestens bis zu dessen vollendetem 18. Lebensjahr. Die Beträge pro Kind sind gestaffelt: von 184 Euro für das erste bis zu 215 Euro ab dem vierten Kind. Um Kindergeld zu erhalten musst Du wiederum einen Antrag stellen, diesmal bei der zuständigen Familienkasse.
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