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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: So profitierst du steuerlich
Alleinerziehend zu sein, bringt viele Herausforderungen mit sich – auch finanziell. Um alleinstehende Eltern zu unterstützen, gibt es steuerliche Vorteile, wie zum Beispiel den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Wir erklären dir, was dahintersteckt, wann dir der Betrag zusteht und wie du ihn beantragen kannst.
Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag ist eine Steuervergünstigung für Eltern, die ihr Kind ohne eine weitere erwachsene Person im Haushalt erziehen. Aktuell liegt der Betrag bei 4.260 Euro pro Jahr – für jedes weitere Kind erhöht sich dieser um jeweils 240 Euro. Dieser Freibetrag soll die höheren Lebenshaltungskosten alleinerziehender Personen steuerlich abfedern.
Wer bekommt den Entlastungsbetrag?
Voraussetzungen:
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Du bist alleinstehend (kein:e Partner:in oder andere volljährige Person im Haushalt),
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dein Kind lebt bei dir und
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du bekommst für dein Kind entweder Kindergeld oder Kinderfreibeträge.
So funktioniert die Beantragung
Der Entlastungsbetrag wird nicht automatisch bei der Lohnsteuer berücksichtigt. Um davon zu profitieren, musst du beim Finanzamt einen Wechsel in die Steuerklasse II beantragen. Dafür genügt ein Formular – das kannst du auch digital einreichen.
Sobald du in Steuerklasse II bist, wird der Entlastungsbetrag direkt beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Du musst also nicht bis zur Steuererklärung warten, um von der Steuererleichterung zu profitieren.
Kinderfreibetrag – was bedeutet das?
Grundsätzlich steht jedem Elternteil ein halber Kinderfreibetrag von 3.336 Euro sowie ein halber Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag von 1.464 Euro zu. In bestimmten Fällen kannst du aber den gesamten Kinderfreibetrag auf dich übertragen lassen – zum Beispiel, wenn der andere Elternteil
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nicht in Deutschland lebt,
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seiner Unterhaltspflicht kaum oder gar nicht nachkommt oder
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verstorben ist.
Auch der Betreuungsfreibetrag ist übertragbar
Lebt dein Kind dauerhaft bei dir und ist unter 18 Jahre alt, kannst du auch den gesamten Betreuungsfreibetrag vom anderen Elternteil übernehmen – außer dieser widerspricht, weil er etwa wesentlich zur Betreuung beiträgt oder Kosten für die Betreuung übernimmt.
Nicht verheiratet, aber gemeinsam erziehend?
Wenn ihr zwar nicht verheiratet, aber zusammen wohnt und gemeinsam euer Kind betreut, steht euch jeweils die Hälfte der Freibeträge zu. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Günstigerprüfung, ob für euch der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld finanziell besser ist – das geschieht automatisch mit der Einkommensteuererklärung.
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