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Hilfe vom Staat für Selbständige

Gerade Müttern, die selbständig arbeiten, fällt es oft leichter, Familie und Job miteinander zu verbinden. Denn ihre Freiberuflichkeit steht oft auch für ein hohes Maß an Flexibilität, was die Arbeitszeit und den -ort betrifft. Doch das gilt nicht für die Schwangerschaft und die unmittelbare Zeit nach der Geburt. Dann genießen Mütter, die festangestellt sind, mehr Sicherheiten. Doch auch selbständige Frauen werden vom Staat unterstützt. Welche Leistungen es gibt – und welche nicht:

Mutterschutz, Mutterschaftsgeld

Einen klassischen Mutterschutz mit finanzieller Absicherung gibt es für Selbständige nicht. Sie haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Eine Ausnahme ist es, wenn sie freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert und dort einen entsprechenden Tarif abgeschlossen haben, der ihnen Unterstützung zusichert. Wichtig ist dabei, dass ein Anspruch auf Krankengeld mitversichert ist. Das Mutterschaftsgeld wird dann für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt gezahlt.
Wichtig zu wissen: Es kann erst sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beantragt werden.
Private Krankenkassen zahlen kein Mutterschaftsgeld. Schwangere und Mütter sollten aber nachfragen, ob andere Leistungen von der Kasse übernommen werden. Ist im Tarif eine Krankentagegeldversicherung mit enthalten, kann bei einer Krankschreibung vor oder nach der Geburt Unterstützung in Anspruch genommen werden.

Basiselterngeld

Auch Selbständige haben Anspruch auf Elterngeld, das derzeit mindestens 300 und maximal 1800 Euro im Monat beträgt. Aktuell ersetzt das Elterngeld 67 Prozent des monatlich wegfallenden Einkommens. Bei Selbständigen orientiert sich die Auszahlungshöhe in der Regel an ihrem Gewinn (abzüglich Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) im letzten Wirtschaftsjahr.
Das Bundesfamilienministerium bietet einen Rechner an, mit dem man seinen eigenen Betrag ermitteln kann (www.familien-wegweiser.de/ElterngeldrechnerPlaner).
Das Basiselterngeld wird maximal 14 Monate ausgezahlt – wenn beide Elternteile es in Anspruch nehmen. Dabei gilt: Maximal zwölf Monate kann ein Elternteil es beziehen, danach kann der Partner es noch zwei weitere Monate zu Hause bleiben. Dabei ist es den Eltern überlassen, die Monate untereinander aufzuteilen. Anders ist die Situation bei Alleinerziehenden, sie können 14 Monate Elterngeld erhalten.

Übrigens: Das Elterngeld kann frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes beantragt werden und wird rückwirkend für maximal drei Monate ausgezahlt.
Wollen Selbständige und Freiberufler in der Zeit arbeiten, in der sie offiziell Elterngeld beziehen, müssen sie im Voraus schätzen, wie hoch ihre Einnahmen sein werden. Dementsprechend wird die monatlich fällige Elterngeldzahlung angepasst. Zeigt sich später, dass die Summe zu niedrig geschätzt wurde, muss das Elterngeld anteilig zurückgezahlt werden. War der Verdienst niedriger als erwartet, gilt das Gleiche umgekehrt für den Staat. Übrigens: Gehälter die erst nach Bezug des Elterngeldes auf dem Konto des Freiberuflers eingehen, berühren das Elterngeld nicht mehr.

Elterngeld Plus

Seit 2015 können Eltern für sich entscheiden, ob sie einen Monat Basiselterngeld in zwei Monate Elterngeld Plus umwandeln mögen. Nach dem Motto: Doppelt so lange, halb so viel. So können sie insgesamt 24 Monate lang Elterngeld erhalten, allerdings wird dann nur die Hälfte des Elterngeldes pro Monat ausgezahlt. Es ist besonders für Mütter von Vorteil, die direkt nach dem Mutterschutz wieder stundenweise arbeiten wollen.

Partnerschaftsbonus

Eltern, die sich die Erziehung ihres Kindes teilen, können vom Partnerschaftsbonus profitieren – und zwar dann, wenn sie mindestens vier Monate lang beide parallel zwischen 25 und 30 Stunden in der Woche arbeiten. Dafür bekommen sie vier weitere Monate Elterngeld Plus.

Kindergeld

Das Kindergeld ist in Deutschland einkommensunabhängig. Für die ersten beiden Kinder gibt es jeweils 190 Euro, für das dritte 196 Euro und ab dem vierten Kind 221 Euro. Übrigens: Auch für Kinder, die am Monatsletzten geboren werden, erhalten die Eltern das Kindergeld für den vollen Monat.

Krankenkasse

Auch während des Mutterschutzes und in der Elternzeit müssen die Beiträge für private Krankenkassen in der Regel voll weitergezahlt werden. Es sei denn, die Höhe des Beitrages ist an die Höhe des Einkommens gekoppelt – aber auch hier müssen die Eltern selbst aktiv werden und ihre Beiträge anpassen lassen. Für diese Zeit gibt es Übergangsbeiträge der jeweiligen Krankenkassen.
Für gesetzlich Versicherte gilt: Sie bleiben Mitglied ihrer Krankenkasse. Selbständige, die ihre Arbeit während der Elternzeit unterbrechen, können teils beitragsfrei über die Familienversicherung mit versichert werden. Unter Umständen ist auch eine Absenkung auf den Mindestbetrag möglich.

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