Das Kindergeld wird ab 1. Juli erhöht, die Zahlbeträge für Unterhaltspflichtige vermindern sich dadurch. Was sollten Unterhaltspflichtige und Unterhaltsberechtigte beachten?
Am 1. Juli wird das Kindergeld um 10 EURO angehoben. Das hat auch Auswirkungen für Unterhaltspflichtige und Unterhaltsberechtigte. Die Zahlbeträge,- das ist der Unterhaltsbetrag gemäß Düsseldorfer Tabelle minus halbes Kindergeld, verändern sich. Der Kindesunterhalt für minderjährige Kinder verringert sich um 5 EURO, für volljährige Kinder um 10 EURO. „Die Erhöhung von Kindesunterhalt und von Kindergeld sollten auf einen Termin gelegt werden. Nicht selten ist es so, jede Veränderung von Zahlbeträgen führt zu Irritationen, wenn sich die Ehe-maligen nicht wohlgesonnen sind“, stellt der ISUV-Vorsitzende Rechtsanwalt Klaus Zimmer fest.
Wie sollten sich Unterhaltspflichtige verhalten? In jedem Fall sollten sie den unterhaltsberechtigten Elternteil oder das volljährige Kind auf die Veränderung der Zahlbeträge gemäß Düsseldorfer Tabelle hinweisen und mitteilen, dass Sie den Unterhalt entsprechend anpassen wollen. „Auch wenn Unterhaltspflichtige den Unterhalt nicht anpassen, weil Sie nicht „kleinlich“ sein wollen, dann sollten sie das zumindest dem Unterhaltsberechtigten mitteilen, dass Sie „großzügig“ sind. In keinem Fall einfach den Unterhalt „wortlos“ kürzen, denn dies führt zu Missverständnissen und entsprechenden Aufgeregtheiten“, rät ISUV-Pressesprecher Josef Linsler.
Das Kindergeld steigt ab. 1 Juli für das 1.und 2. Kind von 194 auf 204 EURO, für das 3.Kind von 200 auf 210 EURO, für das 4.und jedes weitere Kind von 225 auf 235 EURO.
Quelle: ISUV – Kompetenz im Familienrecht seit über 40 Jahren
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