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Ab 2021 verboten: der „Wunsch-Ultraschall“

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Ultraschall VerbotBaby-TV, Baby-Viewing, Baby-Watching – es gibt viele süß klingende Begriffe für den Blick in den Baby-Bauch. Doch Ultraschall-Untersuchungen, die nur „schöne Bilder“ liefern und die Vorfreude aufs Kind bedienen, werden nach dem 31. Dezember 2020 gesetzlich verboten sein.

Ein Ultraschall während der Schwangerschaft ist dann nur noch bei einer medizinischen Indikation und nach sorgfältiger Risiko-Nutzen-Abwägung erlaubt. Ultraschalluntersuchungen im Rahmen der regulären Schwangerschaftsvorsorge zu medizinischen Zwecken sind selbstverständlich weiterhin zulässig.

Warum wird der „Wunsch-Ultraschall“ verboten?

In den vergangenen Jahren ist ein regelrechter „Baby-TV-Markt“ entstanden: Frauen wählen ihre gynäkologische Praxis gezielt nach diesem Angebot aus, und sogar Krankenkassen werben neue Mitglieder mit der finanziellen Unterstützung des sogenannten 3D- oder 4D-Ultraschalls. So geriet der gesamte Bereich in das Visier des Gesetzgebers. Das Verbot soll zum einen den profitorientierten Anbietern des „Baby-TV“ einen Riegel vorschieben. Zum anderen soll es die ungeborenen Kinder vor unnötiger Strahlung schützen.

Ultraschall nicht mehr ohne medizinische Indikation

Bei den meisten schwangeren Frauen werden bereits ab der Schwangerschaftsmitte CTGs abgeleitet. Die medizinischen Leitlinien sehen diese Anwendung allerdings gar nicht als Routine vor. Alle diese Anwendungen, die über die medizinisch notwendigen Untersuchungen hinausgehen, sind ab 2021 gesetzlich untersagt. Sie gelten dann als Ordnungswidrigkeit.

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