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Mehr Kinder, mehr Elterngeld – rückwirkend beantragen!

Die erste Zeit mit Baby zu Hause ist tief bewegend, wunderschön und unglaublich anstrengend gleichzeitig. Das Leben steht Kopf, der Alltag muss völlig neu geordnet werden und die Hormone tanzen Rock n Roll. Für Eltern von Mehrlingen gilt das umso mehr, denn sie müssen diese emotionale Achterbahnfahrt gleich mehrfach bewerkstelligen – und zwar gleichzeitig.

zwillinge.jpgDas Bundessozialgericht hat jetzt dafür gesorgt, dass sie gegenüber „normalen“ Eltern in dieser Zeit zumindest keine finanziellen Nachteile mehr erleiden: mit dem Urteil vom 27.06.2013 haben die Richter entschieden, dass jedes neugeborene Kind einen eigenen Elterngeldanspruch begründet (Aktenzeichen B 10 EG 3/12 R und B 10 EG 8/12 R). Das heißt, wer Zwillinge bekommt, darf doppelt Elterngeld beantragen – für jedes Kind einzeln. Das Urteil gilt nicht nur für alle künftigen Mehrlingseltern – sondern unter bestimmten Bedingungen auch rückwirkend!

Elterngeld gilt pro Kind

Früher wurde das Elterngeld pro Geburt bezahlt und nicht pro Kind. Durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts können Mehrlingseltern deshalb jetzt zusätzliche Ansprüche geltend machen. Allerdings nur für Elterngeldzeiten, die NACH dem 01.01.2009 stattgefunden haben. Dafür muss nur ein formloser Antrag bei der zuständigen Elterngeldstelle eingereicht werden. Es reicht ein schriftlicher Hinweis, dass der Anspruch für weitere Mehrlingskinder geltend gemacht wird. Allerdings gilt es keine Zeit zu verlieren: Stichtag ist der 31.12.2013!
Darüber hinaus müssen für den rückwirkenden Bezug die üblichen Kriterien eingehalten worden sein (z.B. keine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Wochenstunden etc.). Das bereits gezahlte Elterngeld wird dem älteren Mehrlingskind zugeordnet, der erstellte Elterngeldbescheid bleibt gültig. Die rückwirkenden Zahlungen betreffen ausschließlich die jüngeren Mehrlingsgeschwister.

Wieviel Eltermgeld gibt es?

Die Höhe des zusätzlichen Elterngelds für Mehrlinge, egal ob rückwirkend oder künftig, ist wiederum einkommensabhängig (mindestens 300 – aber maximal 1.800 Euro). Darüber hinaus zahlt der Bund Mehrlingszuschläge von 300 Euro pro Kind. Bei Zwillingen berechnet sich das Elterngeld für das ältere Kind damit aus dem einkommensabhängigen Teil plus 300 Euro für den jüngeren Zwilling. Eigentlich hätte nun auch das jüngere Geschwisterkind diesen Anspruch – ABER: bei gleichzeitigem Bezug von Elterngeld für beide Kinder durch nur eine Person (Mutter oder Vater) wird das Elterngeld für das jüngere Kind nicht in voller Höhe gezahlt. Stattdessen wird das Elterngeld des älteren Mehrlingskindes auf die Ansprüche des jüngeren Kindes angerechnet. Eltern von Mehrlingskindern können für die jüngeren Kinder aber grundsätzlich immer mit dem Mindestbetrag des Elterngeldes in Höhe von 300 Euro plus den Mehrlingszuschlägen ebenfalls in Höhe von 300 Euro rechnen (bei Zwillingen also 300 Euro plus 300 Euro = 600 Euro). Weitere Beispielrechnungen gibt es hier.

Nicht geändert hat sich, dass das Elterngeld bei Mehrlingsgeburten ebenfalls nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate der Kinder gezahlt wird. Auch das Mutterschaftsgeld ersetzt während des Bezugs das Elterngeld und zwar bei jedem Mehrlingskind. Wer für seine Mehrlingskinder einen Antrag stellen möchte, sollte also vorher genau mit dem Partner ausrechnen, wer wann Elterngeld beantragt und für welches Kind.


Verfasser/in: Tanja Wagner, Journalistin bei Fernsehen und Radio sowie Autorin des schwangerinmeinerstadt.de-Blogs.

Schlagworte: Schwangerschaft | Behördengänge | Jobguide | Elternzeit | Mutterschutz | Kindergeld


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