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Wissenwertes über das Betreuungsgeld

Das Bundesverfassungsgericht hat am 21. Juli 2015 das Betreuungsgeld als verfassungswidrig erklärt. Es kann deshalb nicht mehr beantragt werden. Die Begründung des Gerichtes: Der Bund war für die Einführung eines Betreuungsgeldes von vorneherein nicht zuständig, die Regelungen sind somit nichtig. Verantwortlich für die Einführung einer solchen Leistung seien die einzelnen Bundesländer für ihr jeweiliges Land. Eltern, die bereits Betreuungsgeld erhalten, können es für die Dauer der Bewilligung weiter beziehen und müssen nichts zurückzahlen.

Als einziges Bundesland will Bayern das Betreuungsgeld als Landesleistung fortführen. Das Gesetz dazu muss allerdings noch verabschiedet werden. Damit ist nicht vor Juni 2016 zu rechnen.

Betreuungsgeld_Fotolia_48139166_XS.jpgDas Betreuungsgeld wurde am 1. August 2013 eingeführt und konnte von Eltern in Anspruch genommen werden, deren Kind ab dem 1. August 2012 geboren wurde. Es betrug monatlich bis zu 100,- EUR, seit dem 01.08.2014 bis zu 150,- EUR. Insgesamt konnten maximal 22 Monate beansprucht werden. Es wurde Eltern gewährt, die ihr Kind innerhalb der ersten 3 Lebensjahre nicht in eine öffentliche Betreuungseinrichtung (Kita oder Tagesmutter) gegeben haben, sondern privat betreuten oder betreuen ließen (z.B. durch Großeltern, Freunde oder ein Au-Pair). Auch vor dem 15. Lebensmonat des Kindes konnte das Betreuungsgeld beansprucht werden. Allerdings nur dann, wenn die Eltern die ihnen zustehenden Monatsbeiträge des Elterngeldes bereits vollständig bezogen hatten.


Verfasser/in: Tanja Wagner, Journalistin bei Fernsehen und Radio sowie Autorin des schwangerinmeinerstadt.de-Blogs.

Schlagworte: Schwangerschaft | Behördengänge | Jobguide | Elternzeit | Mutterschutz | Kindergeld


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